Satzung des Schützen-Club Feggendorf e.V.
§ 1 Name und Sitz
Durch Zusammenschluß von Schützen wurde am 01.januar 1957 ein Verein gegründet, der den Namen "Schützen-Club Feggendorf e.V." führt und seinen Sitz in Feggendorf hat.
§ 2 Zweck
Der Schützen-Club Feggendorf e.V. mit Sitz in Feggendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte der Abgabenordnung.
Der Verein betreibt die gemeinsame Pflege des Schießsports. Die Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gefördert.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechnungsjahr und Gerichtsstand
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1. Jugendliche Mitglieder lt. Ordnung des Deutschen Schützenbundes.
2. Aktive Mitglieder über 18 Jahren.
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
§ 5 Mitgliedschaft: Eintritt
Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der sich zum Vereinszweck bekennt. Sie wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben, über die der Vorstand in der nächsten dem Eintrittsdatum folgenden Sitzung entscheidet.
Im Falle einer Ablehnung kann der Abgelehnte formlos beim Vorstand beantragen, daß diese Entscheidung von der Mitgliesderversammlung überprüft werden soll. Die Mitgliederversammlung entscheidet in solchen Fällen mit zwei Dritteln der anwesesenden Stimmberechtigten über das Aufnahmegesuche entgültig.
§ 6 Mitgliedschaft: Verlust
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein, obwohl deswegen bereits schriftlich ermahnt, nicht nachkommt, das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt, oder sich sonst einer unehrenhaften Handlung schuldig macht, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dies gilt auch, wenn ein Nitglied nach mehrmaliger Aufforderung weiterhin mit ausstehenden Beiträgen im Rückstand bleibt. In jedem Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis einschließlich Austrittsmonat zu bezahlen.
§ 7 Ehrungen
Ehrungen werden durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitglierderversammlung (Mehrheitsbeschluß) vorgenommen.
§ 8 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Jahreshauptversammlung und
die Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 10 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitender
Kassenwart
Schriftwart
Leiter der Schießkommission
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die ehrenamtliche Geschäftsführung.
Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende kann den Verein allein vertreten.
Bei Vertretung durch den 2. Vorsitzenden muß ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sein.
§ 11 Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung und alle Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die vorgenannten Versammlungen sind für alle Belange des Vereins zuständig.
Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesonderere über die Beiträge, Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und über Satzungsänderungen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. In dem Antrag an den Vorstand ist der Grund zu benennen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in geheimer und schriftlicher Abstimmeung, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies während der Versammlung beantragt.
Stimm-, wahl-, und antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendeung des 18. Lebensjahres.
Soweit innerhalb der Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei zu fassenden Beschlüssen, Wahlen und Abstimmungen usw. die einfache Stimmenmehrheit der stimmerechtigten anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 12 Niederschrift
Über jede Versammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenede Niederschrift aufzunehmen.
§ 13 Kassenprüfung
Der auf der Jahreshauptversammlung aus 2 Mitgliedern gewählte Kassenprüfungsausschuß, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen, ist berechtigt, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur auf der Hahreshauptversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Versammlung erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
Sie erlangt aber nur dann Gültigkeit, wenn die Auflösung mit gleicher Stimmenmehrheit in einer zweiten Versammlung, die nach vier Wochen stattfinden muß, beschlossen wird.
Im Falle einer Auflösung hat kein Mitglied ein Anrecht auf das vorhandenen Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Feggendorf, zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger Zwecke.
Feggendorf, den 3. Januar 1992